ZRI 2025, 435

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungVerwaltungsrecht AFBG § 16 Abs. 3, 2, §§ 25, 7 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 2; InsO § 208 Abs. 1Aufstiegsbildungsförderung – hier: § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG – ist bei vorzeitiger Maßnahmenbeendigung aufgrund von Insolvenz des Bildungsträgers zugunsten des Teilnehmers analog anwendbar AFBG§ 16 AFBG§ 25 AFBG§ 7 AFBG§ 24 InsO§ 208 OVG Münster, Urt. v. 10.12.2024 – 12 A 286/23 (VG Düsseldorf)OVG MünsterUrt.10.12.202412 A 286/23VG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird eine Fortbildungsmaßnahme, für die dem Teilnehmer ein Maßnahmebeitrag bewilligt und in vollem Umfang ausgezahlt worden ist, vorzeitig durch den Bildungsträger aus in seiner Sphäre liegenden Gründen (wie etwa hier infolge des Eintritts seiner Insolvenz) beendet und kann der Teilnehmer, der bis dahin regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, eine Rückerstattung fällig gewordener und bereits vollständig gezahlter Kosten seitens des Bildungsträgers nicht erwarten, so ist § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG mangels eines Abbruchs der Maßnahme durch den Teilnehmer nicht unmittelbar anwendbar. In einem solchen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm vor.
2. 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist als Spezialregelung anzusehen, die in ihrem (unmittelbaren und analogen) Anwendungsbereich eine ZRI 2025, 436Heranziehung des § 25 AFBG (i. V. m. § 50 SGB X) für eine (teilweise) Aufhebung der Bewilligung und entsprechende Rückforderung des Maßnahmebeitrags ausschließt.

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