ZRI 2025, 431

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungSteuerrechtUStG § 16 Abs. 2; InsO § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 55 Abs. 1, 2, 4, § 80 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3Einbeziehung eines Vorsteuerüberhangs aus Insolvenzeröffnungsverfahren sodann in vorinsolvenzlichem Zeitraum; keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO UStG§ 16 InsO§ 35 InsO§ 38 InsO§ 55 InsO§ 80 InsO§ 96 BFH, Beschl. v. 11.12.2024 – XI R 1/22 (FG Neustadt/W. ZRI 2022, 783) +BFHBeschl.11.12.2024XI R 1/22FG Neustadt/W.ZRI 2022, 783

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegenstünde (Anschluss an den Beschluss des BFH v. 1. 8. 2017 – VII R 16/15, n. v.).
2. § 55 Abs. 4 InsO ordnet keine hiervon abweichende Einbeziehung des sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruchs in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse an.
3. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf den sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch scheidet mangels Regelungslücke aus.
4. Es widerspricht weder dem Unionsrecht noch dem Verfassungsrecht, dass ein Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch, der sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergibt, nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen ist.

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