ZRI 2025, 423

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 63, 64; InsVV § 2 Abs. 1, §§ 3, 4 Abs. 1Bemessung der Verwaltervergütung nach InsVV InsO§ 63 InsO§ 64 InsVV§ 2 InsVV§ 3 InsVV§ 4 LG Hamburg, Beschl. v. 13.02.2025 – 326 T 27/24 (AG Hamburg)LG HamburgBeschl.13.2.2025326 T 27/24AG Hamburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Im Rahmen des § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
2. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt.
3. Im Vergütungsantrag hat der Verwalter sämtliche Erhöhungs- und Kürzungstatbestände darzulegen und zu begründen, sodass das Insolvenzgericht bei der Festsetzung der Vergütung auf jeden Tatbestand eingehen kann; eine allgemeine Begründung ohne Bezug zum konkreten Verfahren ist unzulässig.
4. Auf die Regelvergütung kann ein Zuschlag gewährt werden, wenn dem Insolvenzverwalter eine Mehrbelastung bei der Informationsbeschaffung trifft. Dies bedarf jedoch einer konkretisierenden Darstellung der Mehrbelastung. Aufgabe des Verwalters im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist es stets, die von ihm als zuschlagsbegründend geltend gemachten erheblichen Mehrtätigkeiten gegenüber dem als abgegolten geltenden Regelfall abzugrenzen.
5. Vergleichsgespräche samt vorheriger Sachaufklärung begründen keinen Zuschlag, wenn der Verwalter die Sachaufklärung und rechtliche Prüfung auf einen externen Dienstleister ausgelagert hat, ohne konkret darzulegen, dass und warum er trotz dieser Delegation erheblichen eigenen Mehraufwand gehabt habe.
6. Bei der vorzeitigen Beendigung des Amtes richtet sich der Grad der Minderung (§ 3 Abs. 2 lit. c InsVV) nach dem erreichten Stand der Tätigkeit. Bei mehreren Verwaltern nacheinander muss die Vergütung des ausgeschiedenen Verwalters dem Prozentsatz entsprechen, der sich aus dem Verhältnis der geleisteten Arbeit und der voraussichtlich noch von dem neu eingesetzten Verwalter zu leistenden Arbeit ergibt.
7. Der Verwalter ist verpflichtet, im Rahmen seines Festsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerecht-ZRI 2025, 424fertigt war. Ggf. kann das Gericht die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen.

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2025 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell