ZRI 2025, 398
Leitsätze der Redaktion:
1. Mit der Abtretung des Schuldneranspruchs ist für die Gläubiger eine objektive Benachteiligung eingetreten, weil sich aufgrund der Verkürzung des Aktivvermögens die Befriedigungsmöglichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung verschlechtert haben.
2. Eine Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht deshalb, weil die anzufechtende Rechtshandlung in Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat.
3. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat.
4. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden.
5. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Weiteres Beweisanzeichen, das für eine Annahme der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO streitet, ist etwa die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstands auf einen Dritten.
6. a) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch verjährt nach Maßgabe des § 146 Abs. 1 InsO gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch entsteht frühestens mit Verfahrenseröffnung und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, wenn die benachteiligende Wirkung der anfechtbaren Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung eingetreten ist.
6. b) Der Begriff der „Verhandlungen“ i. S. d. § 203 BGB ist weit auszulegen. Danach genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Anspruch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern dieser nicht sofort und eindeutig abgelehnt wird. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.
6. c) Beendet werden Verhandlungen durch ein doppeltes Nein des Schuldners zum Anspruch überhaupt und zu weiteren Gesprächen über diesen. Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen.
6. d) Die Beweislast für das Vorliegen des Hemmungsgrundes, d. h. dafür, dass Verhandlungen stattgefunden haben und wie lange sie gedauert haben, trägt der Gläubiger. Beruft sich dagegen der Schuldner auf das Ende der Verhandlungen, muss er dies beweisen.
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