ZRI 2024, 357
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Verfahren zur Wiedergestattung eines untersagten Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO stellt kein förmliches Verwaltungsverfahren nach der Verordnung des Landes Berlin über das förmliche Verwaltungsverfahren dar. Hiervon ist nur die Gewerbeuntersagung selbst erfasst.
2. Verweist die Rechtsmittelbelehrung eines Ausgangsbescheides fälschlich unmittelbar auf den Klageweg, obwohl hiergegen zunächst Widerspruch hätte eingelegt werden müssen, ist ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entbehrlich.
3. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Ankündigung einer Restschuldbefreiung bewirken nicht für sich genommen, dass weiter beste-ZRI 2024, 358hende Steuerschulden nicht mehr zur Annahme einer Unzuverlässigkeit im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens herangezogen werden dürfen.
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