ZRI 2023, 370

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2023 RechtsprechungInsolvenzrechtGmbHG a. F. § 64; InsO § 17 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 139; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 273; DSGVO Art. 15, 82Aufstellung einer Liquidationsbilanz im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers GmbHG a.F.§ 64 InsO§ 17 ZPO§ 139 GGArt. 103 BGB§ 273 DSGVOArt. 15 DSGVOArt. 82 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2022 – I-12 U 46/22 (rechtskräftig; LG Mönchengladbach)OLG DüsseldorfBeschl.22.12.2022I-12 U 46/22rechtskräftigLG Mönchengladbach

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. ist zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet.
2. Schließt der Schuldner, nachdem ein mehrmonatiger Rückstand bei der Bezahlung des Mietzinses für die Betriebsimmobilie aufgelaufen ist, eine Stundungsvereinbarung mit dem Vermieter und ist anschließend weder in der Lage, die vereinbarte Teilzahlung auf den Rückstand noch den laufenden Mietzins zu zahlen, so dass weitere Rückstände auflaufen, kann dies bereits den Schluss auf eine Zahlungseinstellung rechtfertigen.
3. Will sich der Geschäftsführer auf eine Privilegierung von ihm im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens geleisteter Zahlungen gem. § 64 Satz 2 GmbHG a. F. berufen, erfordert dies substantiierten Vortrag dazu, dass anderenfalls eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichtegemacht worden wäre.
4. Macht der Berufungskläger geltend, das erstinstanzliche Gericht habe einen notwendigen Hinweis unterlassen, erfordert die Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht, Vortrag dazu, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere, was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre.
5. Gegenüber dem Ersatzanspruch des Insolvenzverwalters aus § 64 Satz 1 GmbHG a. F. kann sich der Geschäftsführer nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung behaupteter Schadensersatzansprüche aus einer nicht der DSGVO entsprechenden Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwertung der Insolvenzmasse berufen, da die Ansprüche nicht in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Geltendmachung und Durchsetzung des einen ohne den anderen treuwidrig wäre.

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