ZRI 2023, 365
Leitsatz des Gerichts:
Einem Rechtsanwalt, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, steht eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht zu.
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