ZRI 2023, 359
Leitsätze der Redaktion:
1. In einem Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll.
2. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger eine Gegenleistung zu erbringen hat.
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