ZRI 2023, 345

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2023 RechtsprechungInsolvenzrechtDSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 f., Art. 17 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2, 5, Art. 78 Abs. 1Speicherung von Daten des Schuldners und DSGVO („SCHUFA Holding u. a. – Libération de reliquat de dette“) DSGVOArt. 6 DSGVOArt. 17 DSGVOArt. 40 DSGVOArt. 78 EuGH GA (Generalanwalt Priit Pikamäe), Schlussanträge v. 16.03.2023 – verb. Rs C-26/22, C-64/22EuGH GA (Generalanwalt Priit Pikamäe)Schlussanträge16.3.2023verb. Rs C-26/22C-64/22

Schlussanträge (Originalsprache: Französisch):

1. Art. 78 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass sich aus dieser Bestimmung ergibt, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle in der Sache unterliegt.
2. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer Speicherung personenbezogener Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ i. S. v. Art. 79 Abs. 4 und 5 VO (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren, durch eine private Wirtschaftsauskunftei über einen Zeitraum, der über denjenigen hinausgeht, in dem die Daten im öffentlichen Register gespeichert werden, entgegensteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Speicherung der Daten während des für das öffentliche Register zulässigen Zeitraums die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO 2016/679 erfüllt.
3. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn diese Daten gem. Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung unrechtmäßig verarbeitet wor-ZRI 2023, 346den sind. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die betroffene Person grundsätzlich das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie gem. Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es ausnahmsweise vorrangige berechtigte Gründe für die Verarbeitung gibt.
4. Art. 40 Abs. 2 und 5 VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Verhaltensregeln, die gemäß diesen Bestimmungen ausgearbeitet und gegebenenfalls von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden, die Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, die von den in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abweichen, nicht rechtlich verbindlich festlegen können.

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