ZRI 2022, 369

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtEuInsVO 2000 Art. 16 Abs. 1, Art. 26; InsO §§ 286 ff., 302, 335Anerkennung eines Restschuldbefreiungsverfahrens nach englischem Recht EuInsVO 2000Art. 16 EuInsVO 2000Art. 26 InsO§§ 286 ff. InsO§ 302 InsO§ 335 OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.2022 – I-18 U 4/21 (LG Düsseldorf)OLG DüsseldorfUrt.16.2.2022I-18 U 4/21LG Düsseldorf

Leitsätze des Einsenders:

1. Durchläuft ein deutscher Zahnarzt an seinem Wohnsitz in England ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach englischem Recht, ist beides gem. Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO 2000 im Inland anzuerkennen.
2. Eine in England erteilte Restschuldbefreiung entfaltet in Deutschland jedoch dann keine Wirkung, wenn nach Erteilung der ausländischen Restschuldbefreiung im Inland ein Versäumnisurteil gegen den Zahnarzt ergeht, worin festgestellt wird, dass dieser für alle Schäden aus Behandlungsfehlerhaftung aufzukommen hat, die sich vor der Insolvenzantragstellung ereignet haben, und der Zahnarzt dieses ihm unter seiner englischen Adresse zugestellte Versäumnisurteil rechtskräftig werden lässt.
3. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils bedeutet, dass das im Urteil bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis besteht, weswegen der Zahnarzt mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, einschließlich der ihm erteilten ausländischen Restschuldbefreiung, die er bis zur letzten Tatsachenverhandlung im Feststellungsverfahren hätte geltend machen können.
4. Diese Behandlung von Feststellungsurteilen erschließt sich auch aus dem Vergleich mit Leistungsurteilen, gegen die schließlich auch nur die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO und nicht das pauschale Berufen auf eine Restschuldbefreiung zulässig ist.

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