ZRI 2021, 376

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 4, 235; ZPO §§ 573, 128a; RPflG § 11 Abs. 2Keine Verhinderung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins durch einzelne Gläubiger aufgrund behaupteter Unzumutbarkeit einer Anreise während der COVID-19-Pandemie („Bonita GmbH III“) InsO§ 4 InsO§ 235 ZPO§ 573 ZPO§ 128a RPflG§ 11 AG Hamburg, Beschl. v. 04.03.2021 – 67g IN 137/20 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.4.3.202167g IN 137/20rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Durchführung eines (mündlichen) Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) während der COVID-19-Pandmie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts. Bei der Abwägung sind die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, das Vorliegen eines hinreichenden Hygienekonzepts in den Räumlichkeiten sowie die entstehenden Kosten einer Verschiebung zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie das Insolvenzgericht nicht über die erforderliche technische Ausstattung zur Durchführung virtueller Gläubigerversammlungen verfügt.
2. Einzelne Gläubiger haben keine Möglichkeit, mittels einer „Erinnerung“ die Durchführung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins zu verhindern. Dies käme einem in der Insolvenzordnung, die sich an den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger orientiert, nicht vorgesehenen Vetorecht gleich.

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