ZRI 2021, 374

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 RechtsprechungInsolvenzrechtSchVG § 7 Abs. 6, § 19 Abs. 2; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 89 Abs. 2Haftung des Schuldners für Kosten und Aufwendungen eines gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger SchVG§ 7 SchVG§ 19 InsO§ 39 InsO§ 89 BGH, Urt. v. 21.01.2021 – IX ZR 89/20 (LG Oldenburg)BGHUrt.21.1.2021IX ZR 89/20LG Oldenburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat der Schuldner zu tragen.
2. Der gemeinsame Vertreter ist mit seinem Vergütungsanspruch Neugläubiger, dem der Schuldner nur nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen haftet.
3. Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und können nicht durch das Insolvenzgericht festgesetzt werden.

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