ZRI 2020, 451

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2020 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 270bEinzelermächtigung für Vergütungsanspruch eines CRO „entsprechend InsVV“ im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens („Bonita GmbH“) InsO§ 21 InsO§ 22 InsO§ 55 InsO§ 270b AG Hamburg, Beschl. v. 01.07.2020 – 67g IN 137/20 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.1.7.202067g IN 137/20rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Genau wie ein Insolvenzverwalter hat der eigenverwaltende Schuldner im Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) Entscheidungen im Rahmen einer Unternehmensfortführung daran auszurichten, ob die zu erwartenden Vorteile für die Masse angesichts der mit einer Maßnahme verbundenen Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken aus der Sicht ex ante diese als eine für die Masse wirtschaftlich im Ergebnis sinnvolle Maßnahme erscheinen lassen. Maßgeblich ist, ob aus Sicht ex ante die für die Unternehmensfortführung und für das von den Gläubigern beschlossene Verfahrensziel erreichbaren Vorteile der Masse die damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen vermögen.
2. Diese Grundsätze gelten auch und gerade für eine zwischen Schuldner und einem die Eigenverwaltung stärkenden CRO getroffene Vergütungsvereinbarung. Allein die Möglichkeit, dass die Verfahrenskosten in einem Eigenverwaltungsverfahren über den Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens liegen, begründet dabei allein noch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und führt auch nicht allein zum Vorliegen eines „Nachteils“ i. S. d. § 270a InsO. Die Anforderung, dass die der Masse aus der Eigenverwaltung entstehenden Kosten durch die mit ihr verfolgten Vorteile zumindest ausgeglichen werden, setzt vielmehr eine Gesamtbetrachtung voraus, welche auch die Vorteile und Chancen der Eigenverwaltung in den Blick zu nehmen hat.
3. Der dem Schuldner im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung mit einem CRO zuzugestehende Beurteilungsspielraum kann allerdings nicht dazu ausgenutzt werden Vergütungsexzesse zu legitimieren. Wo man die Schwelle ansetzt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein einstimmiges Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses und insbesondere eine positive Stellungnahme des vorläufigen Sachwalters stellen bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung wesentliche Indizien für einen nicht zu erwartenden Vergütungsexzess dar.

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