ZRI 2026, 384
Leitsätze des Gerichts:
1. Ist trotz Anzeige der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand einer Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger, kann von der Aufhebung abgesehen werden. Hierunter fällt insbesondere der Fall, dass hinreichende Aussichten auf die Annahme und Bestätigung eines konkret erkennbaren Restrukturierungsplans bestehen, soweit sich bei Ansatz der Höhe und der Fälligkeit der Forderungen, wie diese durch den Plan gestaltet werden sollen, ergibt, dass bei Annahme und Bestätigung des Plans keine Insolvenzreife mehr vorliegt.
2. Das StaRUG selbst sieht eine Verschiebung von Fälligkeiten um nicht mehr als 18 Monate gem. § 28 Abs. 2 Nr. 2 als geringfügig an. Wenn aber eine Vollbefriedigung einer Vollbefriedigung im Vergleichsszenario gegenüberzustellen ist, und zwar unter geringfügiger Veränderung der Fälligkeiten, ist das Verlangen nach einer Vergleichsrechnung im eigentlichen Sinne gar nicht möglich und deshalb ausnahmsweise entbehrlich.
3. Für Ladungen zum Erörterungs- und Abstimmungstermin gelten im Hinblick auf Auslandszustellungen die § 38 Abs. 1 Satz 1 StaRUG, § 183 ZPO. Auch § 189 ZPO findet Anwendung, wonach eine Heilung von Zustellungsmängeln möglich ist. Scheitert die Zustellung an eine Planbetroffene (hier: Blockade der Weiterleitung durch den chinesischen Zoll), gilt ein Dokument trotz Mängeln bei der Zustellung als zugestellt, wenn es der Person tatsächlich zugegangen ist. Für den tatsächlichen Zugang ist nicht zwingend der Zugang des Originals erforderlich. Zur Heilung reicht vielmehr die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie, etwa per E-Mail (BGH, Beschl. v. 12. 3. 2020 – I ZB 64/19, Rz. 24); dies gilt auch im StaRUG-Verfahren.
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