ZRI 2026, 378
Leitsätze des Gerichts:
1. Hat die schuldnerische GmbH die geschuldete Auskunft erteilt und begehrt der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 883 Abs. 2 ZPO) durch den Geschäftsführer der GmbH, so betrifft dies die Insolvenzmasse.
2. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht (allein) höchstpersönlicher Natur. Zwar kann der Anspruch nur durch den Geschäftsführer persönlich erfüllt werden, Partei des Rechtsstreits ist jedoch die Beklagte als juristische Person und nicht der Geschäftsführer. Verpflichteter ist also der jeweilige Geschäftsführer, der wiederum austauschbar ist. Das steht der höchstpersönlichen Natur im Streitfall entgegen.
3. Das Verfahren ist jedoch nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen, da es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt.
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