ZRI 2026, 378

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO §§ 240, 250, 303; InsO § 86Zur Fortsetzung des Zivilprozesses, wenn bereits erteilte Auskunft durch eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bekräftigt werden soll ZPO§ 240 ZPO§ 250 ZPO§ 303 InsO§ 86 LG Frankfurt/M., Urt. v. 11.02.2026 – 2-06 O 79/25LG Frankfurt/M.Urt.11.2.20262-06 O 79/25

Leitsätze des Gerichts:

1. Hat die schuldnerische GmbH die geschuldete Auskunft erteilt und begehrt der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 883 Abs. 2 ZPO) durch den Geschäftsführer der GmbH, so betrifft dies die Insolvenzmasse.
2. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht (allein) höchstpersönlicher Natur. Zwar kann der Anspruch nur durch den Geschäftsführer persönlich erfüllt werden, Partei des Rechtsstreits ist jedoch die Beklagte als juristische Person und nicht der Geschäftsführer. Verpflichteter ist also der jeweilige Geschäftsführer, der wiederum austauschbar ist. Das steht der höchstpersönlichen Natur im Streitfall entgegen.
3. Das Verfahren ist jedoch nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen, da es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt.

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