ZRI 2026, 362

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtGVG § 198 Abs. 3, 5 Satz 1Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren GVG§ 198 OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2026 – 11 EK 11/25OLG BrandenburgUrt.18.3.202611 EK 11/25

Leitsätze der Redaktion:

1. Juristische Personen des Privatrechts können in gleicher Weise wie natürliche Personen einen immateriellen Nachteil i. S. d. § 198 GVG erleiden und geltend machen.
2. Jede Partei eines Ausgangsverfahrens, dessen Verzögerung gerügt wird, ist – mit Ausnahme bestimmter staatlicher Stellen – auch im Entschädigungsprozess nach § 198 GVG aktivlegitimiert; dies gilt auch für die Partei kraft Amtes.
3. Hat im Ausgangsverfahren ein Insolvenzverwalter Ansprüche geltend gemacht, ist auch für die Bemessung der immateriellen Entschädigung i. S. d. § 198 GVG nur auf den vertretenen Insolvenzschuldner, nicht auf die Belastungen für die Insolvenzgläubiger, das Insolvenzgericht oder den Insolvenzverwalter persönlich abzustellen.
4. Steht fest, dass das Ausgangsverfahren überlange gedauert hat, wird nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG sowohl der Eintritt eines immateriellen Nachteils als auch die Ursächlichkeit zwischen Überlänge und Nachteil vermutet.
5. Die in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehene Pauschale von 100 € pro Monat trägt bereits dem Haftungsgrund der Verletzung der in Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie des in Art. 6 EMRK verankerten Grundsätze hinreichend Rechnung.
6. Der Entschädigungsbetrag ist nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG nur dann höher festzusetzen, wenn 100 € monatlich der Verzögerung nicht gerecht werden; eine Erhöhung der Pauschale ist nicht dadurch geboten, dass die Verfahrensverzögerung den Aufwand des Prozessbevollmächtigten erhöht, den Wert notwendiger Zeugenbeweise in der weiteren Instanz gemindert oder die Durchsetzungsmöglichkeiten für den Streitgegenstand des Vorprozesses gefährdet hat.
7. a) Unangemessen i. S. d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer erst dann, wenn sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 EMRK folgende Verpflichtung, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist; die Rechtsprechung des EGMR stellt dazu keine verbindliche Richtlinie dar.
7. b) Wann die Verzögerung unangemessen ist, ergibt sich weder aus statistischen Durchschnittswerten noch aus Evidenzkriterien oder festen Zeitvorgaben (a. A. BVerwG v. 28. 8. 2024 – 2 WA 1.24, Rz. 36), sondern insbesondere aus der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Parteien und dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG; bei der Würdigung ist auch die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen, Art. 20 Abs. 3 GG, ZRI 2026, 363der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 1 GG, und des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, zu berücksichtigen. Die Verfahrensführung des Gerichts ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen.
7. c) Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die gerichtliche Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (ebenso BGH v. 12. 2. 2015 – III ZR 141/14, Rz. 27).
7. d) Verzögerungen durch Einarbeitungszeiten nach Dezernatswechseln sind auch wiederholt und auch dann hinzunehmen, wenn sie auf der Zuweisung von Proberichtern mit einer jeweils begrenzten Einsatzzeit beruhen.
8. Die Dauer der unangemessenen Verzögerung ist anhand der Chronologie des Verfahrens, der Summe der jeweils unangemessen verzögerten Abschnitte und einer Gesamtabwägung festzustellen (a. A. BVerwG v. 28. 8. 2024 – 2 WA 1.24, Rz. 36).

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