ZRI 2026, 356

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 179 ff.; KapMuG § 1 Abs. 1KapMuG-Fähigkeit einer Tabellenfeststellungsklage („Wirecard“) InsO§§ 179 ff. KapMuG§ 1 BayObLG, Beschl. v. 28.01.2026 – 101 Kap 1/22BayObLGBeschl.28.1.2026101 Kap 1/22

Leitsätze des Gerichts:

1. Mit einer Tabellenfeststellungsklage (§§ 179 ff. InsO) wird kein Anspruch i. S. v. § 1 Abs. 1 KapMuG in der bis einschließlich 19. 7. 2024 geltenden Fassung „geltend gemacht“. Die in §§ 178 ff. InsO geregelten besonderen Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung von Insolvenzforderungen und die mit der Beteiligung aller Insolvenzgläubiger an deren Feststellung einhergehenden Besonderheiten stehen der KapMuG-Fähigkeit einer Tabellenfeststellungsklage entgegen, unabhängig davon, ob sich die Klage gegen den Insolvenzverwalter oder andere Insolvenzgläubiger richtet.
2. Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung festgestellt oder damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen geklärt werden sollen, sind daher im Musterverfahren nicht statthaft.

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