ZRI 2025, 366

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB § 164 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1, § 252 Satz 2, §§ 255, 278, 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 Satz 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Satz 1, § 270 Abs. 1 Satz 1, 2; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1Verantwortung des Geschäftsleiters für die Eingehung wirtschaftlich überfordernder Verträge; Ersatz des negativen Interesses, begrenzt durch das positive Interesse BGB§ 164 BGB§ 249 BGB§ 252 BGB§ 255 BGB§ 278 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB§ 288 GmbHG§ 35 InsO§ 55 InsO§ 60 InsO§ 61 InsO§ 270 ZPO§ 287 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2024 – I-12 U 15/24 (LG Wuppertal)OLG DüsseldorfBeschl.11.11.2024I-12 U 15/24LG Wuppertal

Leitsätze des Gerichts:

1. Die von der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. R. d. Eigenverwaltung begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten stellen Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO dar. Diese werden wirksam begründet, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin i. R. d. Betriebsfortführung deren Mitarbeiter weiter für das Tagesgeschäft und damit verbundene Geschäftsabschlüsse einsetzt und diese i. R. d. ihnen erteilten Vertretungsmacht handeln. Es handelt sich dann um eigene Rechtshandlungen des Geschäftsleiters i. R. d. Eigenverwaltung i. S. d. §§ 61, 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO.
2. § 61 InsO schützt nur bestimmte Massegläubiger, nämlich im Wesentlichen denjenigen, dessen Masseverbindlichkeit durch Vertragsschluss herbeigeführt wurde; Sekundäransprüche wegen Vertragsverletzungen sind nicht von § 61 InsO erfasst.
3. Nach § 61 InsO analog ist der Geschäftsleiter verpflichtet, bei Begründung der Verbindlichkeit zu prüfen, ob die Masse zu ihrer Erfüllung voraussichtlich ausreichen wird. Haftungsgrund ist damit nicht die Nichterfüllung des Vertrages, sondern die fehlende Vergewisserung über die Erfüllungsfähigkeit der Masse, bevor der Geschäftsleiter die Verbindlichkeit eingeht. Da an ihn keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an einen Insolvenzverwalter, hat er zu beweisen, dass die Masse objektiv voraussichtlich zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichte oder er die Unzulänglichkeit nicht erkennen konnte.
4. Da der Geschäftsleiter nicht den Nichterfüllungs-, sondern den Vertrauensschaden zu ersetzen hat, besteht nur ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, der nach Sinn und Zweck des § 61 InsO der Höhe nach auf das positive Interesse begrenzt ist und nicht die Umsatzsteuer umfasst.
5. Der Geschädigte kann den Schaden entweder konkret berechnen, indem er darlegt, welchen Gewinn er bei pflichtgemä-ZRI 2025, 367ßem Verhalten des Schädigers erzielt hätte, oder er kann entsprechend § 252 Satz 2 BGB darauf abstellen, welcher Gewinn in der gegebenen Situation üblicherweise zu erwarten gewesen wäre.
6. Da die von Amts wegen zu beachtenden Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten, hat der Geschädigte den aus der Quote resultierenden Vorteil entsprechend § 255 BGB auszugleichen, so dass der Geschäftsleiter von dem Geschädigten die Abtretung seiner Ansprüche gegen die unzulängliche Masse beanspruchen kann mit der Folge, dass dieser Leistung nur Zug-um-Zug gegen die Abtretung verlangen kann.

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