ZRI 2025, 362
Leitsatz der Redaktion:
Für die Einordnung als Aktivprozess i. S. d. § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO kommt es darauf an, ob ein Vermögensrecht für den Insolvenzschuldner und damit zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch genommen wird.
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