1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die in einem Insolvenzverfahren vorsieht, dass, sobald die Forderungstabelle von einer gerichtlichen Instanz durch eine Entscheidung genehmigt wurde, aus der nicht ausdrücklich hervorgeht, dass eine Prüfung von Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit stattgefunden hat, und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht fortgesetzt wird, das Insolvenzgericht an diese Tabelle gebunden ist, so dass es weder – sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag eines Verbrauchers – prüfen darf, ob diese Klauseln missbräuchlich sind, noch als Folge dessen diese Tabelle ändern kann, sondern gegebenenfalls das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln jener gerichtlichen Instanz vorlegen muss.