ZRI 2025, 350

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtRL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1Zur Frage, ob ein nationales Gericht befugt ist, amtswegig etwaige Missbräuchlichkeit der Darlehensklauseln (Hypotheken~) eines vom Insolvenzschuldner unterzeichneten Vertrages zu prüfen („Wiszkier“) RL 93/13/EWGArt. 6 RL 93/13/EWGArt. 7 EuGH GA (Generalanwalt Dean Spielmann), Schlussanträge v. 06.03.2025 – Rs C-582/23 (Sąd Rejonowy dla ŁodziŚródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz, Polen))EuGH GA (Generalanwalt Dean Spielmann)Schlussanträge6.3.2025Rs C-582/23Sąd Rejonowy dla ŁodziŚródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz, Polen)

Schlussanträge des Generalanwalts (Originalsprache: Französisch):

1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die in einem Insolvenzverfahren vorsieht, dass, sobald die Forderungstabelle von einer gerichtlichen Instanz durch eine Entscheidung genehmigt wurde, aus der nicht ausdrücklich hervorgeht, dass eine Prüfung von Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit stattgefunden hat, und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht fortgesetzt wird, das Insolvenzgericht an diese Tabelle gebunden ist, so dass es weder – sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag eines Verbrauchers – prüfen darf, ob diese Klauseln missbräuchlich sind, noch als Folge dessen diese Tabelle ändern kann, sondern gegebenenfalls das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln jener gerichtlichen Instanz vorlegen muss.
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einem Insolvenzverfahren den Erlass geeigneter vorläufiger Maßnahmen nicht zulässt, wenn die Anordnung solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu gewährleisten, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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