ZRI 2024, 301
Leitsatz der Redaktion:
Dem früheren Geschäftsführer ist ein Einsichtsrecht in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans zu gewähren, soweit ein konkreter rechtlicher Bezug der Verteidigung gegenüber der Inanspruchnahme in einem Klageverfahren nach § 43 Abs. 2 GmbHG besteht.
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