ZRI 2024, 284
Schlussanträge des Generalanwalts (Originalsprache: Französisch):
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satzteil der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es einem Gerichtsvollzieher erlaubt, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eine aus personenbezogenen Daten bestehende Datenbank zu verkaufen, wenn die von diesen Daten betroffenen Personen einem solchen Verkauf nicht zugestimmt haben, sofern die Verarbeitung dieser Daten durch den Gerichtsvollzieher in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs sicherzustellen.
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