ZRI 2023, 312
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Restrukturierungssache ist von Amts wegen nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch den Schuldner aufzuheben.
2. Einer amtswegigen Überprüfung der Anzeige des Schuldners auf inhaltliche Richtigkeit durch das Gericht bedarf es nicht.
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