ZRI 2023, 306

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2023 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 21 Abs. 2 Nr. 1a, § 269cEinrichtung vorläufiger Gläubigerausschüsse im Konzerninsolvenzverfahren InsO§ 21 InsO§ 269c AG Hamburg, Beschl. v. 07.03.2023 – 67h IN 44/23AG HamburgBeschl.7.3.202367h IN 44/23

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einem Konzerninsolvenzverfahren mit einer Vielzahl gruppenangehöriger Unternehmen mit vorheriger Feststellung eines Gruppengerichtsstandes und der gesetzlichen Notwendigkeit, für mindestens zwei der gruppenangehörigen Unternehmen im Insolvenzeröffnungsverfahren vorläufige Gläubigerpflichtausschüsse (§ 22a Abs. 1 InsO) einzusetzen, kann es bei einem Mangel an verfügbaren Ausschussmitgliedern für einen vorläufigen „Pflicht“-Ausschuss und bei ersichtlicher Koordinationsnotwendigkeit der Interessen der Gesamtgläubigerschaft der Unternehmensgruppe sinnvoll und geboten sein, auf den als zulässig zu wertenden Antrag des einen (vorläufigen) Pflichtausschusses einen (vorläufigen) Gruppengläubigerausschuss einzusetzen.
2. Dessen Mitglieder können sich aus den verfügbaren und bestellungsbereiten Mitgliedern des einen vorläufigen Pflichtausschusses zusammensetzen, ergänzt durch den Konzernbetriebsratsvorsitzenden als „weiterem“ Mitglied. Der Gruppengläubigerausschuss hat getrennt zu tagen und die Interessen der gesamten Gläubigerschaft zu wahren.

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