ZRI 2022, 338
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Vorschrift des § 130d ZPO ist auch im Insolvenzantragsverfahren anzuwenden. Ein „Dispens“ oder ein „Moratorium“ hinsichtlich der Nichtanwendung ist seitens der Insolvenzgerichte weder möglich noch statthaft.
2. Vorübergehende technische Störungen i. S. v. § 130d Satz 2 und 3 ZPO sind auch von öffentlich-rechtlichen Gläubigern ohne gerichtliche „Hilfestellung“ spätestens unverzüglich nach postschriftlicher Antragseinreichung ohne weitere Aufforderung glaubhaft zu machen mit den Mitteln des § 294 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn solche mögliche Störungen bei Gericht generell amtswegig bekannt sind.
3. Gläubigerinsolvenzanträge haben die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegner mit zeitnahen Glaubhaftmachungsbelegen glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Gläubiger.
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