ZRI 2022, 316

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrecht EuInsVO 2015 Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1Internationale Zuständigkeit bei Verlegung des COMI in einen anderen Mitgliedsstaat nach Antragstellung und vor Entscheidung über die Verfahrenseröffnung („Galapagos BidCo.“) EuInsVO 2015Art. 3 EuInsVO 2015Art. 19 EuGH, Urt. v. 24.03.2022 – Rs C-723/20 (BGH ZRI 2021, 77)EuGHUrt.24.3.2022Rs C-723/20BGHZRI 2021, 77

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):

Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird. Infolgedessen kann sich, soweit diese Verordnung auf diesen Antrag anwendbar bleibt, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das später mit einem Antrag mit demselben Ziel befasst wird, grundsätzlich nicht für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens für zuständig erklären, solange das erste Gericht nicht entschieden und seine Zuständigkeit nicht verneint hat.

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