ZRI 2020, 391

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2020 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 3a, 3c, 3eIndizielle Zulässigkeit eines Gruppen-Gerichtsstand-Antrags bei Antragstellung durch eine Holding InsO§ 3a InsO§ 3c InsO§ 3e AG Hamburg, Beschl. v. 09.06.2020 – 67g IN 136/20 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.9.6.202067g IN 136/20rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen eines Gruppen-Gerichtsstand-Antrags gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 InsO indiziert die Stellung der antragstellenden Schuldnerin als „Holding“, dass die Schuldnerin im Konzern nicht nur von untergeordneter Bedeutung i. S. d. § 3a Abs. 1 Satz 2 InsO ist. Dies gilt auch dann, wenn keiner der Parameter der dreifachen 15 %-Regel des § 3a Abs. 1 Satz 2 InsO (Arbeitnehmer, Bilanzsumme, Umsatzerlöse) erreicht wird.
2. Die Zuständigkeitserklärung des § 3a Abs. 1 Satz 1 InsO erstreckt sich nicht nur auf das Insolvenzgericht und den Richter, sondern auch auf den Rechtspfleger. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 3c Abs. 1 InsO.

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