3. Bewerber um die Aufnahme in die Vorauswahlliste haben einen Anspruch darauf, eine faire Chance auf Bestellung zum Insolvenzverwalter zu erhalten. Eine solche Chance hat ein künftiger Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in die Auswahl vor der eigentlichen Bestellung, die aufgrund der im Vorauswahlverfahren geschaffenen Liste der generell geeigneten Bewerber getroffen wird. Wird aufgrund erhobener Daten eine Rangfolge der Bewerber zur Aufnahme in die Vorauswahlliste erstellt und soll die Position der jeweiligen Bewerber im Bewerberfeld der Vorauswahlliste Einfluss auf die Häufigkeit der Bestellung zum Insolvenzverwalter haben, ist besondere Vorsicht geboten, dass durch die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Kriterien es nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung alteingesessener Insolvenzverwalter kommt. Die Anwendung von Punktesystemen birgt grundsätzlich die Problematik, dass Bewerber, welche die Aufnahmekriterien grundsätzlich erfüllen, je nach Anzahl der erreichten Punkte bessere oder schlechtere Chancen auf Bestellung zum Insolvenzverwalter haben. Durch Schaffung und Gewichtung von Einzelkriterien, die alteingesessene Bewerber am Ort des Insolvenzgerichts an Punktwerten bevorzugen, läuft ein solches Verfahren darauf hinaus, dass schon bei der Bildung der Vorauswahlliste ungleiche Chancen für die Bestellung im Einzelfall festgelegt werden.