ZRI 2020, 348

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2020 RechtsprechungInsolvenzrechtGG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 32 Abs. 1; InsO § 253 Abs. 4 Satz 1, 2Vorläufige teilweise Außervollzugsetzung eines Insolvenzplans im Wege der einstweiligen Anordnung GGArt. 19 BVerfGG§ 32 InsO§ 253 BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 15.05.2020 – 2 BvQ 24/20 (rechtskräftig; LG Bremen)BVerfG, 3. Kammer des Zweiten SenatsBeschl.15.5.20202 BvQ 24/20rechtskräftigLG Bremen

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine vorläufige teilweise Außervollzugsetzung eines Insolvenzplans im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist möglich, wenn der eintretende Rechtsverlust für den Antragsteller einen schwerwiegenden Nachteil darstellt.
2. Ein schwerwiegender Nachteil kann auch dann vorliegen, wenn die Rückstellungen im Insolvenzplan ausreichen, um dem Antragsteller gem. § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO den durch den Planvollzug entstehenden Schaden zu ersetzen.

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