ZRI 2026, 328

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 Literatur

Haarmeyer, Hans/Huber, Michael/Schmittmann, Jens M. (Hrsg.), Praxishandbuch Insolvenzanfechtung, 6. Aufl., 2026

Wolters Kluwer, XXXI und 1.042 S., 149 €, ISBN: 978-3-452-30525-1
 
Das Insolvenzanfechtungsrecht gehört weiterhin zu den schwierigsten Materien des Insolvenzrechts. Zugleich ist es von enormer praktischer Bedeutung, und zwar nicht nur nach Verfahrenseröffnung für die Insolvenzverwalter, sondern bereits lange vor Verfahrenseröffnung, wenn Schuldner und Gläubiger versuchen, ihre Rechtsbeziehungen anfechtungsfest zu gestalten. Angesichts dessen ist es sowohl für die kautelarische als auch für die forensische Praxis wichtig, tiefschürfendes und zuverlässiges Material an der Hand zu haben.
Solches Material bietet das vorliegende, ganz auf das Insolvenzanfechtungsrecht konzentrierte Praxishandbuch. Verfasst von neun Autoren und Autorinnen, ist es in 10 Kapitel gegliedert. Deren erstes bietet eine von Haarmeyer, Schmittmann und Spiecker verfasste, 104 Seiten starke Einführung, die sich vor allem mit den dogmatischen Grundlagen und der Systematik der Insolvenzanfechtung, ferner mit der Beweisführung und sondergesetzlichen Modifikationen (etwa durch §§ 89 ff. StaRUG) befasst. Dabei begegnet dem Leser auch Skurriles, etwa wenn man unter der Überschrift „Besonderheiten bei Starkregen“ mit den Regelungen des „Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwasser im Juli 2021“ (BGBl. I, 4149) vertraut gemacht wird, wobei freilich der Satz „Auswirkungen auf das Insolvenzanfechtungsrecht ergeben sich aus den Regelungen des Gesetzes nicht“ (Kap. 1 Rz. 202) die Streichung dieser Passage in der nächsten Auflage nahelegt.
Für den Praktiker besonders hilfreich mag das 2. Kapitel sein, für das Bograkos und Kirstein verantwortlich zeichnen und das der Ermittlung und außergerichtlichen Regulierung von Anfechtungsansprüchen gewidmet ist. Von einiger Aktualität ist hier die vergütungsrechtliche Behandlung der Kosten für einen mit der Ermittlung und Durchsetzung beauftragten Dienstleister (Kap. 2 Rz. 236 ff.). Genauer geht es um die Frage, ob die durch die Beauftragung verursachten Massekosten von der Vergütung des Insolvenzverwalters abzuziehen sind. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung neigt hier zu restriktiven Entscheidungen, denen Bograkos eine differenzierte, sorgsam an der BGH-Rechtsprechung orientierte Auffassung zur Seite stellt, die danach fragt, ob die Grenzen der Regelaufgabe in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht überschritten sind.
Im zentralen, 380 Seiten umfassenden 3. Kapitel werden von Bograkos, Haarmeyer, Josephs, Kirstein, van Rossum und Schmittmann die anfechtungsrelevanten Normen der InsO kommentiert. Hier wechselt das Werk vom Handbuch- zum Kommentarstil, ohne dass das der Qualität der Bearbeitungen Abbruch täte. Näher beleuchtet werden in diesem Kernstück des Werks die §§ 14, 16-19, 129-147 InsO (nicht aber z. B. § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Inhaltlich orientieren sich die Kommentierungen im Wesentlichen an der Rechtsprechung des IX. Senats. Anstöße oder kritische Stimmen der Literatur werden nur sehr vereinzelt berücksichtigt, was in einem auffälligen Missverhältnis zu den umfangreichen, gleichwohl nicht immer vollständigen Literaturübersichten jeweils zu Beginn der Kommentierungen steht. Der auf die Rechtsprechung fokussierte Bearbeitungsansatz verträgt sich gut mit dem Praxishandbuch-Charakter, macht aber die Einordnung neuer Fallkonstellationen nicht leichter.
Äußerst hilfreich sind die Themen des 4. Kapitels. Hier wird auf 318 Seiten die Anfechtung in besonderen Rechtsverhältnissen in den Blick genommen. Näher untersucht wird die Anfechtung im Zahlungsverkehr und Kontokorrentverhältnis gegenüber Banken (Kirstein), die Anfechtung gegenüber Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung (Schmittmann), gegenüber Lieferanten (Spiecker), Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten (Schmittmann) sowie gegenüber Arbeitnehmern (Gossak), ferner gegenüber Vertragspartnern im Bauvertragsrecht (Haarmeyer). Weitere Abschnitte sind der Anfechtung nach fehlgeschlagener Sanierung (Bograkos) sowie der Firmenbestattung gewidmet (Schmittmann).
Dem schließen sich sechs Kapitel zu besonderen Konstellationen an. So geht es im 5. Kapitel um die Anfechtung im Zusammenhang mit Kreditsicherheiten (Kirstein) und im 6. Kapitel um die grenzüberschreitenden Anfechtungen (Schmittmann). Die Anspruchsdurchsetzung wird – im Anschluss an Kapitel 1 D und Kapitel 2 – von van Rossum und Spiecker im 7. Kapitel behandelt, wobei der Schwerpunkt hier auf der gerichtlichen Geltendmachung liegt. Weyand befasst sich im 8. Kapitel im Zusammenhang mit Anfechtungen mit der zivil- und strafrechtlichen Haftung des Insolvenzverwalters. Schließlich geht es im 9. Kapitel noch einmal um die vergütungsrechtlichen Aspekte (Haarmeyer) und im 10. Kapitel um die Prozesskostenhilfe für Anfechtungsprozesse (van Rossum).
Damit ist das weite Feld der Insolvenzanfechtung sehr solide abgedeckt. Wenn man sich für die Zukunft weitere besondere Abschnitte wünschen dürfte, dann kämen als Themen etwa die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die Anfechtung im Mehrpersonenverhältnis und die Anfechtung im Konzern in Betracht. Diese Aspekte kommen zwar im vorliegenden Handbuch vor (vgl. für die Aufrechnung Kap. 1 Rz. 45 ff., für die Mehrpersonenverhältnisse Kap. 1 Rz. 96 ff. und § 143 Rz. 64 ff.; zum Konzern habe ich nichts gefunden), hätten aber doch ausführlichere Passagen verdient.
Insgesamt wird das „Praxishandbuch Insolvenzanfechtung“ seinem Anspruch, eine nützliche Handreichung für die mit Anfechtungsfragen befassten Praktiker zu bieten, durchaus gerecht. Es hat sich neben anderen Werken dieser Art (etwa dem Fallgruppenkommentar Insolvenzanfechtung von Kummer/Schäfer/Wagner, 3. Aufl., 2017, der dringend einer Neubearbeitung harrt) am Markt etabliert und verdient die Aufmerksamkeit der Praxis.
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Reinhard Bork, Hamburg

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