ZRI 2026, 323
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Frist des § 58a Abs. 4 Satz 2 GmbHG ist auch auf Kapitalmaßnahmen in einem Insolvenzplan anwendbar.
2. Ob bei Kapitalmaßnahmen in einem Insolvenzplan die Frist des § 58a Abs. 4 Satz 2 GmbHG eingehalten worden ist, kann von dem Registergericht geprüft werden.
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