ZRI 2026, 313
Leitsätze der Redaktion:
1. Fehlende Mitwirkung der Schuldnerin macht regelmäßig die Sicherung des Vermögens erforderlich (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), insbesondere wenn keine unmittelbare Erledigung eingetreten ist und zur Zeit nicht absehbar ist, ob hinreichendes Vermögen zur Verfügung steht.
2. Postsperren dienen primär dazu, zukünftige Verdunklungshandlungen des Schuldners zu verhindern. Sie können auch dazu dienen, bei auskunftsunwilligen Schuldnern den Sachverhalt aufzuklären, indem Informationen über die Kreditoren und Debitoren erlangt werden.
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