ZRI 2026, 313

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3Eröffnungsverfahren (Maßnahmen) InsO§ 21 AG Hannover, Beschl. v. 19.01.2026 – 904 IN 822/25AG HannoverBeschl.19.1.2026904 IN 822/25

Leitsätze der Redaktion:

1. Fehlende Mitwirkung der Schuldnerin macht regelmäßig die Sicherung des Vermögens erforderlich (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), insbesondere wenn keine unmittelbare Erledigung eingetreten ist und zur Zeit nicht absehbar ist, ob hinreichendes Vermögen zur Verfügung steht.
2. Postsperren dienen primär dazu, zukünftige Verdunklungshandlungen des Schuldners zu verhindern. Sie können auch dazu dienen, bei auskunftsunwilligen Schuldnern den Sachverhalt aufzuklären, indem Informationen über die Kreditoren und Debitoren erlangt werden.

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