ZRI 2026, 312
Leitsätze der Redaktion:
1. Grundsätzlich nimmt jeder Insolvenzgläubiger spezifische eigene Interessen beim Abstimmungsverhalten in der Gläubigerversammlung wahr, sodass nicht jede Berührung eigener wirtschaftlicher Belange zu einem Stimmrechtsausschluss führen kann.
2. a) Ein Stimmrechtsausschluss kommt jedoch in Betracht, wenn die Gläubigerversammlung einen Beschluss fassen will, der die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtsgeschäftlichen Handlung mit bzw. gegenüber einem Stimmberechtigten vorsieht.
2. b) Ebenso ist ein Gläubiger von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen, wenn über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits mit ihm abgestimmt wird.
2. c) Generell wird ein Gläubiger auszuschließen sein, wenn bei ihm eine Interessenkollision erkennbar ist.
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