ZRI 2026, 296

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrecht InsO §§ 130, 131, 133, § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1Passivlegitimation bei Anfechtung der Erfüllung einer Geldauflage (Strafverfahren) InsO§ 130 InsO§ 131 InsO§ 133 InsO§ 129 InsO§ 143 StPO§ 153a BGH, Urt. v. 12.03.2026 – IX ZR 18/25 (OLG Frankfurt/M. ZRI 2025, 242)BGHUrt.12.3.2026IX ZR 18/25OLG Frankfurt/M.ZRI 2025, 242

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urt. v. 19. 1. 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221, Rz. 12).
2. Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.

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