ZRI 2025, 318

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungRestrukturierungsrechtSchVG §§ 7, 19 Abs. 3, 6; StaRUG §§ 7, 31, 67 Abs. 3; InsO § 19Einfluss des Restrukturierungsvorhabens auf Vermögensstatus/Eröffnungsgründe nach InsO SchVG§ 7 SchVG§ 19 StaRUG§ 7 StaRUG§ 31 StaRUG§ 67 InsO§ 19 AG Köln, Beschl. v. 09.12.2024 – 82 RES 1/24AG KölnBeschl.9.12.202482 RES 1/24

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine bestehende Überschuldung i. S. d. § 19 InsO kann mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beseitigt werden, wenn dieses eine überwiegende Aussicht auf Erfolg hat. In einem sol-ZRI 2025, 319chen Fall kann der Schuldnerin eine positive Fortführungsprognose gestellt werden.
2. Eine befreiende Schuldübernahme kann im Restrukturierungsplan dann – wohl aber auch nur dann – geregelt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger zustimmen.
3. Eine Verletzung der planfesten Regelung des § 67 Abs. 3 StaRUG durch eine befreiende Schuldübernahme liegt dann nicht vor, wenn feststeht, dass Rechte nach § 67 Abs. 3 StaRUG im konkreten Fall nicht bestehen.
4. Ist bei Bestellung des gemeinsamen Vertreters bestimmt worden, dass er die „… Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden…“ hat, so umfasst dies auch die alleinige Berechtigung und Verpflichtung, die Rechte der Anleihegläubiger im Restrukturierungsverfahren geltend zu machen, § 19 Abs. 3, 6 SchVG. Er kann damit auch einem befreienden Schuldnerwechsel zustimmen, auch wenn dieses Recht ihm außerhalb des Restrukturierungsverfahrens nicht ausdrücklich eingeräumt wird.

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