ZRI 2025, 313
Leitsätze der Redaktion:
1. Gruppeninterne Sicherheiten können auch dann vorliegen, wenn von Gesellschaftern bestellte Bürgschaften betroffen sind und es sich bei ihnen zugleich um natürliche Personen handelt. Der konzernrechtliche Unternehmensbegriff gilt auch im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 StaRUG.
2. Gesellschafter sind jedenfalls dann als Unternehmer anzusehen, wenn diese neben den Anteilen an der schuldnerischen Gesellschaft zugleich Anteile an weiteren Gesellschaften einschließlich einer Besitzgesellschaft halten, auf deren Grundstück das schuldnerische Geschäft betrieben wird.
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