ZRI 2025, 304
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Insolvenzvertiefungsschaden liegt nur vor, wenn sich die Verbindlichkeiten eines insolvenzreifen Unternehmens wegen verspäteter Insolvenzantragstellung vermehren.
2. Die Darlegungs- und Beweislast der Kausalität einer fehlerhaften Bilanz bzw. einer sonstigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschaden obliegt dem Kläger, der den Insolvenzvertiefungsschaden geltend macht.
3. Der Steuerberater ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, von sich aus die für die Fortführungsprognose (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Vielmehr hat er den Jahresabschluss lediglich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm bekannten Umstände zu erstellen. Nur in diesem Rahmen hat der Steuerberater zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten bestehen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können.
4. Den Steuerberater trifft eine Hinweispflicht auch außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstands nicht nur, soweit ihm die Gefahren bekannt oder für ihn offenkundig gewesen sind, sondern auch dann, wenn sich ihm die Gefahren bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätten aufdrängen müssen.
5. § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB gibt dem Unternehmen das Wahlrecht, Anzahlungen auf Vorräte i. R. d. Postens „Verbindlichkeiten“ separat auszuweisen (Passivseite) oder sie vom Posten „Vorräte“ offen abzusetzen (Aktivseite). Die Passivierung von Anzahlungen auf Bestellungen dient vorrangig der erfolgsneutralen Erfassung des schwebenden Geschäfts, wenn zwischen den Anzahlungen einerseits und den unter „Vorräten“ ausgewiesenen Vermögensgegenständen andererseits ein inhaltlicher Bezug besteht, die Vorräte also gerade für die jeweilige Bestellung angeschafft bzw. hergestellt worden sind.
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