ZRI 2025, 300

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB §§ 1939, 1967, 2174, 2176Keine Unentgeltlichkeit (§ 134 InsO) bei Leistungen auf Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen InsO§ 134 InsO§ 143 BGB§ 1939 BGB§ 1967 BGB§ 2174 BGB§ 2176 OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2024 – I-12 U 14/24 (nicht rechtskräftig; LG Wuppertal)OLG DüsseldorfUrt.21.11.2024I-12 U 14/24nicht rechtskräftigLG Wuppertal

Leitsätze:

1. § 134 InsO erfasst Fälle einer freiwilligen Drittleistung, nicht aber den Fall, dass den Dritten gegenüber dem Empfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft. (Leitsatz des Gerichts.)
2. Beim Vermächtnis findet – anders als bei der Erbschaft – kein „Von-Selbst-Erwerb“ statt. Vielmehr wird durch das Vermächtnis für den Bedachten entsprechend § 2174 BGB das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Dieser Anspruch entsteht gem. § 2176 BGB durch den Erbfall und begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Durch die Erfüllung des Vermächtnisses verliert der Vermächtnisnehmer seinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch und der Erbe erhält als Gegenleistung die Befreiung von seiner Schuld. (Leitsatz des Gerichts.)
3. Entgeltlichkeit liegt (auch dann) vor, wenn der Schuldner zur Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit handelt, so dass die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen niemals unentgeltlich i. S. d. § 134 InsO ist. (Leitsatz der Redaktion.)

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