ZRI 2025, 288

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrecht InsO §§ 27, 11, 35, 38; HGB § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2; BGB § 712a Abs. 1Unwirksamkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses nur bei Vorliegen schwerer Mängel InsO§ 27 InsO§ 11 InsO§ 35 InsO§ 38 HGB§ 105 HGB§ 161 BGB§ 712a BGH, Urt. v. 06.03.2025 – IX ZR 234/23 (OLG Hamburg)BGHUrt.6.3.2025IX ZR 234/23OLG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen, wenn ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.
2. a) Kommt es infolge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft zu einem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter, ist ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen möglich; Insolvenzschuldner ist der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist.
2. b) Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeendeten Gesellschaft eröffnet, handelt es sich um ein von Anfang an wirksames Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des verbliebenen Gesellschafters.

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