ZRI 2024, 263
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Krankenkasse muss sich die Kenntnis von Mitarbeitern einer zur Bearbeitung von Faxeingängen zuständigen Servicegesellschaft nicht zurechnen lassen.
2. Für eine Krankenkasse bestehen als institutionelle Großgläubigerin besondere Organisationspflichten, bei deren Missachtung sie sich nicht auf die Unkenntnis von eingegangenen Schreiben berufen kann.
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