ZRI 2024, 260
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Anfechtungsrechtsstreit stellt einen bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreit i. S. v. § 13 GVG dar, für den die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
ZRI 2024, 261
2. Dies gilt auch dann, wenn für den anfechtbaren Anspruch ein anderer Rechtsweg eröffnet gewesen wäre.
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