ZRI 2024, 248

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 129, 133, 143; BGB § 242Unzulässigkeit der Anfechtung bei Verstoß des Insolvenzverwalters gegen Treu und Glauben InsO§ 129 InsO§ 133 InsO§ 143 BGB§ 242 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2024 – I-12 U 31/23 (LG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.8.1.2024I-12 U 31/23LG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Zahlt ein Insolvenzverwalter zur Ablösung bestehender Absonderungsrechte vereinbarungsgemäß einen Betrag auf die Restforderung der Anfechtungsgegnerin aus mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensverträgen, kann die Anfechtungsgegnerin erwarten, dass der Insolvenzverwalter zuvor pflichtgemäß die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der hierauf bisher geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geprüft hat.
2. War erkennbar, dass sich der Ablösebetrag auf der Basis und unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin erlangter Leistungen errechnet, durfte die Anfechtungsgegnerin darauf vertrauen, dass die ursprünglichen Zahlungen der Schuldnerin Bestand haben. Eine später gleichwohl erklärte Anfechtung dieser Zahlungen ist aufgrund des durch das Verhalten des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung der offenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufgabe der Sicherheiten durch die Anfechtungsgegnerin geschaffenen Vertrauenstatbestands gem. § 242 BGB unzulässig.
3. Hierbei obliegt es der Anfechtungsgegnerin insbesondere nicht, bei Abschluss der Ablösevereinbarung vorsorglich einen „Vorbehalt der Nichtanfechtbarkeit“ oder eine „Erhöhung der Forderung im Fall einer Anfechtbarkeit“ einzufordern.

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