ZRI 2022, 261

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtRL 138/2009/EG Art. 274 Abs. 2, Art. 292Wirkungen von Liquidationsverfahren bei Versicherungsunternehmen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten („Paget Approbois und Alpha Insurance“) RL 138/2009/EGArt. 274 RL 138/2009/EGArt. 292 EuGH, Urt. v. 13.01.2022 – Rs C-724/20 (Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich))EuGHUrt.13.1.2022Rs C-724/20Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich)

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Französisch):

1. Art. 292 RL 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ist dahin auszulegen, dass der in diesem Artikel genannte Begriff „anhängiger Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse“ einen anhängigen Rechtsstreit umfasst, der eine Klage auf Versicherungsleistung eines Versicherungsnehmers wegen in einem Mitgliedstaat entstandener Schäden gegen ein Versicherungsunternehmen zum Gegenstand hat, das sich in einem anderen Mitgliedstaat in einem Liquidationsverfahren befindet.
2. Art. 292 RL 2009/138 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsstreit anhängig ist, im Sinne dieses Artikels alle Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf diesen Rechtsstreit regeln soll. Insbesondere sind die Bestimmungen des Rechts dieses Mitgliedstaats anzuwenden, die erstens vorsehen, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens zur Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreits führt, die zweitens die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass der Gläubiger seine Forderung einer Versicherungsleistung gegen das Versicherungsunternehmen angemeldet hat und dass den für die Durchführung des Liquidationsverfahrens zuständigen Organen der Streit verkündet worden ist, und die drittens jede Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung untersagen, da diese Forderung nur mehr als bestehend festgestellt und ihrer Höhe nach festgesetzt werden kann, sofern solche Bestimmungen grundsätzlich nicht in die dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats vorbehaltene Zuständigkeit nach Art. 274 Abs. 2 der Richtlinie eingreifen.

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