2. Art. 292 RL 2009/138 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsstreit anhängig ist, im Sinne dieses Artikels alle Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf diesen Rechtsstreit regeln soll. Insbesondere sind die Bestimmungen des Rechts dieses Mitgliedstaats anzuwenden, die erstens vorsehen, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens zur Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreits führt, die zweitens die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass der Gläubiger seine Forderung einer Versicherungsleistung gegen das Versicherungsunternehmen angemeldet hat und dass den für die Durchführung des Liquidationsverfahrens zuständigen Organen der Streit verkündet worden ist, und die drittens jede Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung untersagen, da diese Forderung nur mehr als bestehend festgestellt und ihrer Höhe nach festgesetzt werden kann, sofern solche Bestimmungen grundsätzlich nicht in die dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats vorbehaltene Zuständigkeit nach Art. 274 Abs. 2 der Richtlinie eingreifen.