ZRI 2021, 299
Leitsätze des Gerichts:
1. § 133 Abs. 2 InsO in der ab 5. 4. 2017 geltenden Fassung ist auch auf inkongruente Deckungen anzuwenden (vgl. BT-Drucks. 18/7054, S. 13).
2. Bei einer Sicherungsübereignung wird das Schuldnervermögen bereits durch diese und nicht erst durch die Verwertung des Sicherungseigentums und den Entfall des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners verkürzt (Anschluss an BGH, Urt. v. 14. 9. 2017 – IX ZR 108/16, ZVI 2017, 484, Rz. 16; BGH, Urt. v. 21. 11. 2013 – IX ZR 128/13, Rz. 12; BGH, Urt. v. 26. 4. 2012 – IX ZR 67/09, Rz. 22). Daher kommt es in diesem Fall für den Fristlauf nach § 133 Abs. 2 InsO in der ab 5. 4. 2017 geltenden Fassung auf den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags und dessen Erfüllung an.
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