ZRI 2021, 290

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17 Abs. 1Höhe des Stundensatzes für Mitglieder des Gläubigerausschusses InsO§ 73 InsVV§ 17 BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – IX ZB 94/18 (LG Augsburg)BGHBeschl.14.1.2021IX ZB 94/18LG Augsburg

Leitsätze des Gerichts:

1. a) Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen.
1. b) Es ist nicht zulässig, die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.
1. c) Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu.
2. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person nur, soweit die juristische Person sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten lässt und dies nach den Umständen objektiv erforderlich war.

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