ZRI 2020, 323
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Kommanditist einer Publikums-KG hat das für ein Akteneinsichtsrecht erforderliche rechtliche Interesse nicht allein aufgrund seiner Kommanditistenstellung. Seine Informationsrechte nach § 166 HGB bestehen selbstständig neben etwaigen verfahrensrechtlichen Einsichtsrechten gem. § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO und werden durch den Inhalt der Insolvenzakte der Gesellschaft nicht berührt.
2. Ein Einsichtsrecht in die Insolvenzverfahrensakte der Gesellschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann bestehen, wenn dem Kommanditisten die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter wegen Einlagenrückgewähr droht. Zur Darlegung und Glaubhaftmachung des Akteneinsichtsrechts ist in diesem Fall mindestens erforderlich, dass der Kommanditist geltend macht, mit einer Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB ernsthaft zu rechnen, weil ihm seine Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt worden sei oder er gewinnunabhängige, d. h. möglicherweise als Einlagenrückgewähr zu qualifizierende Ausschüttungen erhalten habe, und dieser Vortrag glaubhaft gemacht wird.
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