ZRI 2026, 254

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsVV §§ 3, 8 Abs. 3; ZPO § 139Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters InsVV§ 3 InsVV§ 8 ZPO§ 139 AG München, Beschl. v. 12.11.2025 – 1500 IN 1060/25 (rechtskräftig)AG MünchenBeschl.12.11.20251500 IN 1060/25rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Zum Zwecke konkreter und substantiierter Darlegung muss der vorläufige Verwalter anhand belegbarer Tatsachen beschreiben, welche konkreten Erschwernisse oder Erleichterungen bei welchen Tätigkeiten und in welchem Kontext aufgetreten sind und weshalb Zu- oder Abschläge aus Antragstellersicht zwingend zu berücksichtigen sind, um ein Missverhältnis zwischen Vergütung und erbrachter Leistung zu verhindern.
2. Die Darlegung muss darüber hinaus so detailliert erfolgen, dass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Prüfung der Berechnung schon aufgrund des Antrags möglich ist.
3. Im Rahmen einer Betriebsfortführung ist die Darlegungs- und Feststellungslast notwendigerweise verbunden mit Informationen betreffend den zeitlich konkretisierten und personalisierten Einsatz sachkundiger Mitarbeiter im Unternehmen, der zeitlichen und räumlichen Präsenz des Verwalters, der Hinzuziehung von fachkundigen Dritten ebenso wie die aus dem Unternehmen heraus gewonnenen Informationen sowie deren nachfolgende Verarbeitung und operative Umsetzung.
4. Das Gericht kann zwar im Rahmen der Festsetzung einzelne Zu- und Abschläge als angemessen benennen, anschließend muss es jedoch in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den jeweils maßgebenden Gesamtzu- oder Gesamtabschlag festlegen.

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