ZRI 2026, 244
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Schuldnerwiderspruch hat zur Folge, dass der betreffenden Tabelleneintragung keine Titulierungswirkung nach § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO zukommt. Diese kann dennoch erzielt werden, indem der erhobene Schuldnerwiderspruch beseitigt wird (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO).
2. Eine Privilegierung kommt demjenigen Gläubiger zugute, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen entsprechenden Titel erwirkt hat.
3. Handelt es sich jeweils um ein Zahlungsurteil und ist es mithin identisch zu der als Zahlungstitel bestimmten Tabelleneintragung, so ist § 184 Abs. 2 InsO insoweit anzuwenden.
4. Werden Befreiungsansprüche nach § 257 BGB tituliert, so sind diese jedoch nicht identisch mit den als Zahlungstitel ausgelegten Tabelleneintragungen. Titulierter Anspruchsinhalt ist nämlich unter anderem ein Wahlrecht des Ersatzpflichtigen, wie er die Befreiung vornehmen will. Er kann seine Verpflichtung erfüllen z. B. durch Drittzahlung (§ 267 BGB), durch Aufrechnung, durch befreiende Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) oder durch Abschluss eines Erlassvertrags mit dem Gläubiger der Hauptforderung (§ 397 BGB).
5. Eine sogenannte „Aufzehrung“ des vorhandenen Titels durch die Insolvenztabelle tritt nur ein, soweit die Tabelle auch selbst zum Titel aufgrund § 201 Abs. 2 InsO erwächst und vorinsolvenzlicher Titel sowie Tabelleneintragung sich decken.
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